Ansicht Kirche St. Nikolai mit Gerüst
St. Nikolai erhielt bereits Nothilfe vom Kirchenkreis für eine Turmsanierung.

Synode: Nothilfefonds für Kirchengemeinden beschlossen

Die Synode hat einen Nothilfefonds eingerichtet, der Gemeinden unterstützt, die ihre Defizite nicht mehr ausgleichen können. Finanziert wird der Fonds aus einem früheren Überschuss, der ebenfalls Thema der Synode war. Im Kern stellt der Kirchenkreis zusätzliche Mittel bereit und übernimmt im Gegenzug Vermögenswerte wie Gebäude oder Land.

Immer mehr Gemeinden stehen vor der Situation, dass sie ihre Pflichtrücklage nicht mehr darstellen können oder dauerhaft im Minus sind. Defizitäre Friedhöfe verschärfen die Lage und belasten langfristig die gesamte Gemeinschaft. Um hier gezielt zu helfen, hat die Synode ein Notprogramm beschlossen, das Gemeinden aus strukturellen Defiziten herausführen soll. Dr. Roland Wink, Vorsitzender des Finanzausschusses, betonte: “Es gibt Gemeinden, die sind faktisch pleite.” 

Wofür der Fonds gedacht ist

Der Nothilfefonds dient dazu, finanzielle Notlagen zu überbrücken und Gemeinden wieder in eine stabile Lage zu bringen. Er ist keine dauerhafte Finanzierung, sondern eine einmalige Hilfe, die an klare Voraussetzungen gebunden ist. Die Mittel stammen aus dem Jahresüberschuss 2022, den die Synode im gleichen Sitzungsgang beschlossen hat.

Wann eine Gemeinde Unterstützung beantragen kann

Eine finanzielle Notlage liegt vor, wenn mehrere der folgenden Punkte erfüllt sind:

  • seit mindestens drei Jahren negative Jahresabschlüsse
  • die gesetzliche Pflichtrücklage ist nicht mehr vorhanden
  • es fehlen liquide Mittel für laufende Verpflichtungen
  • keine ausreichenden Einnahmen aus anderen, externen Quellen möglich
  • notwendige Bauunterhaltung oder Sanierung kann nicht geleistet werden
  • die Verbindlichkeiten übersteigen das vorhandene Vermögen

Wie der Antrag gestellt wird

Eine Gemeinde kann einen Antrag stellen, wenn absehbar ist, dass sie ihr Defizit nicht mehr ausgleichen kann. Voraussetzung ist:

  • ein formeller Antrag des Kirchengemeinderats
  • ein Sanierungskonzept, das gemeinsam mit dem Kirchenkreis erarbeitet wird (ggf. unter Beteiligung von Finanz- und Bauausschuss des Kirchenkreises)

Der Kirchenkreisrat (KKR) entscheidet über die Bewilligung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Wie die Unterstützung konkret aussieht

Wenn der Antrag bewilligt wird, übernimmt der Kirchenkreis das Defizit aus dem Fonds. Das geschieht nicht durch eine Auszahlung, sondern durch einen Vermögensübertrag:

  • Der Kirchenkreis gleicht das Defizit aus.
  • Im Gegenzug überträgt die Gemeinde Vermögen in gleicher Höhe, z.B. Land oder ein Pastorat (siehe nächster Absatz)
  • Bewertet wird nach aktuellem Bodenrichtwert oder Verkehrswertgutachten.

Der Kirchenkreis wandelt dafür frei verfügbare Rücklagen in zweckgebundene Rücklagen um. Für die Gemeinde bedeutet das:

  • Entlastung der Kasse
  • Abgabe von Vermögenswerten und zukünftigen Einnahmen
  • zugleich Wegfall von Belastungen wie Bauunterhalt

Welche Vermögenswerte zuerst herangezogen werden

  1. Pfarrvermögen
  2. Pfarrlanderwerbsrücklage
  3. Kirchlanderwerbsrücklage
  4. Pfarrland (ganze Flurstücke)
  5. Kirchland (ganze Flurstücke)
  6. Pastorate
  7. weitere nicht frei veräußerbare Liegenschaften

Der Kirchenkreis betont, dass möglichst wenig zusätzlicher Aufwand entstehen soll. Landverpachtung ist daher oft sinnvoller als die Übernahme von Gebäuden.

Warum dieser Fonds wichtig ist

Der Fonds soll Gemeinden, die unverschuldet in Schieflage geraten sind, eine realistische Perspektive geben – und zugleich die Gemeinschaft schützen, bevor einzelne Defizite die Gemeinschaftskasse, also die Rücklage aller Kirchengemeinden, belasten. 

Veröffentlicht am So. 15.03.2026