Kirchenkreisrat beschließt Leitfaden

Der Kirchenkreisrat (KKR) beschließt einen Leitfaden, Selbstverpflichtungserklärung und Verhaltenskodex zum Umgang mit sexualisierter Gewalt.

Vor gut zwei Jahren, im April 2018, verabschiedete die Nordkirche als erste Gliedkirche innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland das Kirchengesetz zur Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt. Damit wurde eine kirchenrechtliche Grundlage geschaffen, um für grenzachtende Kommunikation und Klarheit zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu sorgen.

In Anlehnung an dieses Gesetz hat die AG Prävention jetzt für unseren Kirchenkreis einen Flyer zum Umgang mit sexualisierter Gewalt entwickelt. Darüber hinaus wurden eine Selbstverpflichtungserklärung für Mitarbeitende im kinder- und jugendnahen Bereich und ein Verhaltenskodex formuliert. Leitfaden, Selbstverpflichtungserklärung und Verhaltenskodex wurden in der KKR-Sitzung vom 29.4. beschlossen und sind ab sofort gültig.

Mitglieder der AG Prävention sind: Birgit Duskova (Pastorin für Flüchtlingsarbeit), Antje Eddelbüttel (Pastorin Kirchengemeinde St. Nikolai, Elmshorn), Kerstin Hubert (Kita-Fachberatung KK), Ann-Kathrin Schröter (Fachberatung Kita-Werk), Caroline von Lowtzow (Jugendwerk KK), Jens Haverland (Pastor Ökumenische Arbeitsstelle KK), Thomas Schollas (Pastor für Gemeinde- und Personalentwicklung KK) und Thorsten Sielk (Diakonisches Werk).

Die nächsten wichtigen Schritte, die die AG Prävention im Auftrag des Kirchenkreisrates nun angehen will, sind die Erarbeitung eines Konzepts für die vom Gesetz vorgesehenen Melde- und Präventionsbeauftragten, die Erarbeitung einer Selbstverpflichtung für alle Mitarbeitenden sowie Angebote zur Fortbildung. Ein*e (hauptamtliche*r) Präventionsbeauftragte*r soll die Kirchengemeinden bei der Erarbeitung von Schutzkonzepten unterstützen. Damit folgt der Kirchenkreis dem Handlungsrahmen für die Präventionsarbeit (Präventionsgesetzausführungsverordnung – PrävGAusfVO), den die Nordkirche in einer Rechtsverordnung im November 2019 festgelegt hat.

Was genau versteht man unter „sexualisierter Gewalt“?

Der Begriff will deutlich machen, dass Sexualität instrumentalisiert wird, um Gewalt und Macht auszuüben. Mit ihm werden strafrechtlich relevante Formen von Gewalt, aber auch Übergriffe und Grenzverletzungen, die unterhalb der Schwelle von wahrnehmbarer Gewaltanwendung oder strafrechtlicher Bedeutung stattfinden, bezeichnet.

Grenzen verletzt, wer gegen den ausdrücklichen, spürbaren oder vermuteten Willen eines Menschen handelt. Beispiele für Grenzverletzungen sind: das Ausnutzen des Machtgefälles einer seelsorglichen, beraterischen oder therapeutischen Beziehung, indem der*die Mitarbeiter*in sexuelle Interessen an dem anvertrauten Menschen zu befriedigen sucht, selbst wenn dieser das wünscht oder zu wünschen scheint; Umarmungen, die dem*der anderen unangenehm sind; anzügliche Bemerkungen, zum Beispiel über Aussehen oder Verhalten eines*r anderen; die Missachtung von Persönlichkeitsrechten, unter anderem durch Veröffentlichung von Bildmaterial über Handy oder im Internet. Sexualisierte Gewalt und Grenzverletzungen muss sich niemand gefallen lassen oder in ihrem*seinem Arbeitsbereich dulden.

Unser Kirchenkreis folgt dem Grundsatz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD): Allen Anschuldigungen und Verdachtsmomenten im Kontext von Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung im kirchlichen Bereich ist unverzüglich nachzugehen. Die Verhinderung sexualisierter Übergriffe und der Schutz der Opfer haben dabei oberste Priorität. (EKD, 2012)

Veröffentlicht am Do 14.05.2020